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GOETHE-ZERTIFIKAT A1 - Start Deutsch 1 - Modellsatz > Durchführungsbestimmungen

DIE PRÜFUNGEN DES GOETHE-INSTITUTS
ERGÄNZUNGEN ZU DEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN: PRÜFUNGSTEILNEHMENDE MIT SPEZIFISCHEM BEDARF

Stand: 1. September 2025

Diese Ergänzungen zu den Durchführungsbestimmungen: Prüfungsteilnehmende mit spezifischem Bedarf sind Bestandteil der Prüfungsordnung und ergänzen die Durchführungsbestimmungen der einzelnen Prüfungen.

Abweichende Vereinbarungen zur Prüfungsdurchführung können getroffen werden mit:

  • sehbehinderten oder blinden Prüfungsteilnehmenden;
  • hörbehinderten oder gehörlosen Prüfungsteilnehmenden;
  • Prüfungsteilnehmenden mit dauerhaften und temporären motorischen Einschränkungen (z. B. gebrochener Schreibarm);
  • Prüfungsteilnehmenden mit Lese- und/oder Rechtschreibschwäche (Legasthenie oder Dyslexie);
  • Prüfungsteilnehmenden mit Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADS/ADHS);
  • Prüfungsteilnehmenden mit Autismus-Spektrum-Störung (ASS);
  • Prüfungsteilnehmenden mit Sprachbehinderung (z. B. Stottern).

Prüfungsteilnehmende sind verpflichtet, bereits bei der Prüfungsanmeldung ihren spezifischen Bedarf anzugeben. Das Prüfungszentrum informiert darüber und über die Form der Anzeige des spezifischen Bedarfs (z. B. per E-Mail, Telefon, Anmeldeformular). Zudem führt das Prüfungszentrum ein Beratungsgespräch mit dem/der Prüfungsinteressierten, um angemessene Modifikationen zur Prüfungsdurchführung schriftlich zu vereinbaren. Prüfungsteilnehmende, die aufgrund ihres spezifischen Bedarfs Prüfungsleistungen nicht unter den geltenden Bedingungen erbringen können, erhalten einen Nachteilsausgleich, der folgende drei Kriterien erfüllt:

  1. Bewertung der Leistung
  2. Gleichwertigkeit der Prüfung
  3. Ausschluss der Vorteilnahme

1. Bewertung der Leistung

Die Prüfung kann angepasst werden, z. B. durch Verlängerung der Prüfungszeit. Materialien können in veränderter Form angeboten werden (z. B. Braille, über Computer, durch Hinzuziehen einer Hilfsperson).

2. Gleichwertigkeit der Prüfung

Die Gleichwertigkeit muss gewahrt bleiben, der Prüfungsinhalt darf nicht verändert werden. Modifikationen werden nicht im Zeugnis vermerkt.

Falls auf das Modul SPRECHEN wegen starker Höreinschränkung oder Gehörlosigkeit verzichtet wird, kann eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt werden. Bei nicht-modularen Prüfungen erhalten Teilnehmende zusätzlich eine Teilnahmebestätigung über absolvierte Teile. Bei modularen Prüfungen erhalten sie Zertifikate für bestandene Module.

3. Ausschluss der Vorteilnahme

Abweichungen müssen gerechtfertigt und angemessen sein. Der Bedarf muss bei Anmeldung angegeben und durch ein ärztliches Attest oder einen gleichwertigen Nachweis belegt werden. Das Prüfungszentrum ist zur Vertraulichkeit verpflichtet.

Ein später gemeldeter Bedarf kann nicht berücksichtigt werden. Das Prüfungszentrum entscheidet im Einzelfall, dokumentiert dies schriftlich und teilt es dem/der Teilnehmenden mit. Ohne Einspruch gilt die Entscheidung als verbindliche Vereinbarung. Diese wird von beiden Seiten unterschrieben und kann nach der Prüfung nicht mehr geändert werden.

Jede Vereinbarung gilt nur für den Einzelfall und wird 10 Jahre archiviert.

Mögliche Maßnahmen zur Prüfungsdurchführung

  1. Sehbehinderung:
    1. Prüfungssatz in Braille;
    2. Prüfungssatz am PC für Screenreader;
    3. vergrößerte Materialien;
    4. verlängerte Prüfungszeit (25 %–100 %).
  2. Hörbehinderung:
    1. verlängerte Prüfungszeit (25 %–100 %);
    2. Nutzung von Gebärdensprach- oder Lippenlesevideos;
    3. Modul HÖREN mit Anpassungen (z. B. Kopfhörer, separater Raum);
    4. Verwendung von Hörgeräten (ohne Bluetooth/WLAN);
    5. ggf. Gebärdendolmetschende;
    6. ggf. Verzicht auf das Modul SPRECHEN.
  3. Schreibbehinderung:
    1. verlängerte Prüfungszeit (25 %–100 %);
    2. Nutzung eines PC ohne Hilfsmittel;
    3. Einsatz einer schreibenden Person (Diktat).
  4. Lese- und/oder Rechtschreibschwäche:
    1. verlängerte Prüfungszeit (25 %–100 %).
  5. ADS/ADHS:
    1. verlängerte Prüfungszeit (25 %–100 %);
    2. Konzentrationshilfen (z. B. Stressbälle);
    3. reizarmer Prüfungsplatz.
  6. Autismus-Spektrum-Störung:
    1. verlängerte Prüfungszeit (25 %–100 %);
    2. Konzentrationshilfen;
    3. reizarmer Platz.
  7. Sprachbehinderung:
    1. verlängerte Prüfungszeit (25 %–50 %);
    2. angepasste Bewertung der mündlichen Leistung.
  8. Bei Mehrfachbehinderungen können Maßnahmen kombiniert werden.

Das Prüfungszentrum prüft vor Ort die jeweilige Sachlage und sorgt im Einzelfall für die Umsetzung der Maßnahmen (zusätzlicher Raum, Personal, technische Ausstattung o. Ä.). Kosten werden vom Prüfungszentrum übernommen (mit Ausnahme von Dolmetschenden und selbst beauftragter Assistenz).

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