GOETHE-ZERTIFIKAT B1 Modellsatz > Durchführungsbestimmungen
Stand: 1. September 2023
Diese Ergänzungen zu den Durchführungsbestimmungen: Prüfungsteilnehmende mit spezifischem Bedarf sind Bestandteil der Prüfungsordnung und ergänzen die Durchführungsbestimmungen der einzelnen Prüfungen.
Abweichungen von der Prüfungsdurchführung sind möglich für:
Seitens des Prüfungszentrums ist darauf zu achten, dass im gegebenen Fall bereits bei der Anmeldung über die Ergänzungen zu den Durchführungsbestimmungen: Prüfungsteilnehmende mit spezifischem Bedarf informiert und in einem Beratungsgespräch gemeinsam mit der*dem Prüfungsinteressierten angemessene Lösungsmöglichkeiten zur Prüfungsdurchführung gefunden werden. Prüfungsteilnehmende, die aufgrund ihres spezifischen Bedarfs Prüfungsleistungen nicht unter den geltenden Bedingungen erbringen können, erhalten einen Nachteilsausgleich, der folgende drei Kriterien erfüllen muss und mögliche Maßnahmen zur Prüfungsdurchführung beinhaltet:
Um die Leistung von Prüfungsteilnehmenden mit spezifischem Bedarf bewerten zu können, muss die Prüfung in ihrer Durchführung modifiziert werden, so z. B. durch Verlängerung der Prüfungszeit. Ebenso können die Prüfungsmaterialien in veränderter Form angeboten werden, z. B. in Braille, über Computer, durch Hinzuziehen einer Hilfsperson (z. B. Schriftführer*in, Gebärdendolmetscher*in).
Bei Abweichungen in der Prüfungsdurchführung bzw. in der Präsentation der Materialien ist darauf zu achten, dass die Gleichwertigkeit der Prüfung gewahrt bleibt. Daher dürfen Abweichungen nicht den Inhalt der Prüfung betreffen. Beispiel für eine unzulässige Änderung des Inhalts wäre das Sprechen eines schriftlichen Ausdrucks auf Band. Modifikationen bei der Prüfungsdurchführung und bei der Präsentation der Materialien (z. B. verlängerte Arbeitszeit, Braille, Hinzuziehen einer Hilfsperson) werden nicht im Zeugnis vermerkt.
Jede Abweichung von der Standardprüfung muss gerechtfertigt sowie der Art und dem Grad des spezifischen Bedarfs angemessen sein. Deshalb müssen Prüfungsteilnehmende dem Prüfungszentrum ihren spezifischen Bedarf bei der Anmeldung mitteilen und durch ein ärztliches Attest oder einen gleichwertigen Nachweis belegen. Das Prüfungszentrum ist zur Vertraulichkeit verpflichtet.
Ein spezifischer Bedarf, der dem Prüfungszentrum erst während oder nach der Prüfung bekannt wird, kann bei der Durchführung und Bewertung keine Berücksichtigung finden. Die Prüfungskommission (vgl. Prüfungsordnung §16) entscheidet im Einzelfall über die Abweichungen von der Standardprüfung, legt diese schriftlich fest und teilt sie der*dem Prüfungsteilnehmenden mit. Sofern kein Einspruch erhoben wird, gilt diese Entscheidung als Vereinbarung mit der*dem Prüfungsteilnehmenden mit spezifischem Bedarf und ist verbindlich. Sie kann während der Prüfung nicht mehr abgeändert werden.
Jede Vereinbarung ist eine auf den individuellen spezifischen Bedarf abgestimmte Einzelfallentscheidung und nicht auf andere Fälle oder Situationen übertragbar. Die Vereinbarung wird 10 Jahre mit den Prüfungsergebnissen archiviert.
Je nach Art und Grad des spezifischen Bedarfs werden die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der Prüfung festgelegt. Abweichungen sind möglich für
Das Prüfungszentrum prüft vor Ort die jeweilige Sachlage und sorgt im Einzelfall für die Realisierbarkeit der angemessenen Maßnahmen zur Prüfungsdurchführung (zusätzliche*r Prüfende*r, zusätzlicher Raum mit eigener Aufsicht, technische Ausstattung o. Ä.). Hierbei anfallende Kosten (mit Ausnahme des*der Gebärdendolmetscher*in) übernimmt das Prüfungszentrum.
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