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GOETHE-ZERTIFIKAT B2 - Modellsatz > Durchführungsbestimmungen

Ergänzungen zu den Durchführungsbestimmungen:
Prüfungsteilnehmende mit spezifischem Bedarf

Stand: 1. September 2023

Diese Ergänzungen zu den Durchführungsbestimmungen: Prüfungsteilnehmende mit spezifischem Bedarf sind Bestandteil der Prüfungsordnung und ergänzen die Durchführungsbestimmungen der einzelnen Prüfungen.

Abweichungen von der Prüfungsdurchführung sind möglich für:

  • sehbehinderte oder blinde Prüfungsteilnehmende;
  • hörbehinderte oder gehörlose Prüfungsteilnehmende;
  • Prüfungsteilnehmende mit dauerhaften und temporären motorischen Einschränkungen (z. B. gebrochener Schreibarm);
  • Prüfungsteilnehmende mit Lese- und/oder Rechtschreibschwäche (Legasthenie oder Dyslexie);
  • Prüfungsteilnehmende mit Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADS/ADHS);
  • Prüfungsteilnehmende mit Sprachbehinderung (z. B. Stottern).

Seitens des Prüfungszentrums ist darauf zu achten, dass im gegebenen Fall bereits bei der Anmeldung über die Ergänzungen zu den Durchführungsbestimmungen: Prüfungsteilnehmende mit spezifischem Bedarf informiert und in einem Beratungsgespräch gemeinsam mit der*dem Prüfungsinteressierten angemessene Lösungsmöglichkeiten zur Prüfungsdurchführung gefunden werden. Prüfungsteilnehmende, die aufgrund ihres spezifischen Bedarfs Prüfungsleistungen nicht unter den geltenden Bedingungen erbringen können, erhalten einen Nachteilsausgleich, der folgende drei Kriterien erfüllen muss und mögliche Maßnahmen zur Prüfungsdurchführung beinhaltet:

  1. Bewertung der Leistung
  2. Gleichwertigkeit der Prüfung
  3. Ausschluss der Vorteilnahme

1. Bewertung der Leistung

Um die Leistung von Prüfungsteilnehmenden mit spezifischem Bedarf bewerten zu können, muss die Prüfung in ihrer Durchführung modifiziert werden, so z. B. durch Verlängerung der Prüfungszeit. Ebenso können die Prüfungsmaterialien in veränderter Form angeboten werden, z. B. in Braille, über Computer, durch Hinzuziehen einer Hilfsperson (z. B. Schriftführer*in, Gebärdendolmetscher*in).

2. Gleichwertigkeit der Prüfung

Bei Abweichungen in der Prüfungsdurchführung bzw. in der Präsentation der Materialien ist darauf zu achten, dass die Gleichwertigkeit der Prüfung gewahrt bleibt. Daher dürfen Abweichungen nicht den Inhalt der Prüfung betreffen. Beispiel für eine unzulässige Änderung des Inhalts wäre das Sprechen eines schriftlichen Ausdrucks auf Band. Modifikationen bei der Prüfungsdurchführung und bei der Präsentation der Materialien (z. B. verlängerte Arbeitszeit, Braille, Hinzuziehen einer Hilfsperson) werden nicht im Zeugnis vermerkt.

3. Ausschluss der Vorteilnahme

Jede Abweichung von der Standardprüfung muss gerechtfertigt sowie der Art und dem Grad des spezifischen Bedarfs angemessen sein. Deshalb müssen Prüfungsteilnehmende dem Prüfungszentrum ihren spezifischen Bedarf bei der Anmeldung mitteilen und durch ein ärztliches Attest oder einen gleichwertigen Nachweis belegen. Das Prüfungszentrum ist zur Vertraulichkeit verpflichtet.

Ein spezifischer Bedarf, der dem Prüfungszentrum erst während oder nach der Prüfung bekannt wird, kann bei der Durchführung und Bewertung keine Berücksichtigung finden. Die Prüfungskommission (vgl. Prüfungsordnung §16) entscheidet im Einzelfall über die Abweichungen von der Standardprüfung, legt diese schriftlich fest und teilt sie der*dem Prüfungsteilnehmenden mit. Sofern kein Einspruch erhoben wird, gilt diese Entscheidung als Vereinbarung mit der*dem Prüfungsteilnehmenden mit spezifischem Bedarf und ist verbindlich. Sie kann während der Prüfung nicht mehr abgeändert werden.

Jede Vereinbarung ist eine auf den individuellen spezifischen Bedarf abgestimmte Einzelfallentscheidung und nicht auf andere Fälle oder Situationen übertragbar. Die Vereinbarung wird 10 Jahre mit den Prüfungsergebnissen archiviert.

Mögliche Maßnahmen zur Prüfungsdurchführung

Je nach Art und Grad des spezifischen Bedarfs werden die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der Prüfung festgelegt. Abweichungen sind möglich für

  1. Sehbehinderte und Blinde:
    1. Prüfungssatz in Blindenschrift (Braille Normalversion);
    2. Prüfungssatz am PC für Screenreader;
    3. Vergrößerte Materialien;
    4. Verlängerte Prüfungszeit (um 25% bis 100%, entsprechend der Angabe im ärztlichen Attest);
    5. Abspielen des Tonträgers gemäß der attestierten und vereinbarten Prüfungszeiten mit nötigen Zwischenpausen zur Bearbeitung der Fragen und zum Diktieren, Schreiben bzw. Tippen der Lösungen (HÖREN).
  2. Hörbehinderte und Gehörlose:
    1. Prüfungsteil Hören
      1. als Gebärdensprachvideo;
      2. als Lippenlese-Video
      3. mit Kopfhörer
      4. in einem eigenen Raum für bedarfsgerechte Lautstärkenregelung
      5. mit Hörgerät
    2. Ggf. ein*e vom/von der Prüfungsteilnehmenden beauftragter Gebärdendolmetscher*in;
  3. Schreibbehinderte:
    1. verlängerte Prüfungszeit (um 25% bis 100%, entsprechend der Angabe im ärztlichen Attest);
    2. Verwendung eines Laptops/PC ohne integrierte Hilfsmittel (gegebenenfalls im Eigentum des Prüfungszentrums; § 11 der Prüfungsordnung findet entsprechend Anwendung);
    3. Eine*ein Schriftführende*r bzw. eine*ein Prüfende*r schreibt, was diktiert wird, sichert durch Rückfragen die Schreibweise und legt nach Abschluss der*dem Prüfungsteilnehmenden den Text vor.
  4. Teilnehmende mit Lese- und/oder Rechtschreibschwäche (Legasthenie, Dyslexie):
    1. verlängerte Prüfungszeit (um 25% bis 100%, entsprechend der Angabe im ärztlichen Attest).
  5. Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADS/ADHS):
    1. verlängerte Prüfungszeit (um 25% bis 100%, entsprechend der Angabe im ärztlichen Attest).
  6. Bei der Bewertung der mündlichen Leistung von sprachbehinderten Prüfungsteilnehmenden ist der Grad der Beeinträchtigung angemessen zu berücksichtigen.
  7. Die Durchführung der Prüfung bei Mehrfachbehinderung ist durch eine Kombination von Maßnahmen möglich.

Das Prüfungszentrum prüft vor Ort die jeweilige Sachlage und sorgt im Einzelfall für die Realisierbarkeit der angemessenen Maßnahmen zur Prüfungsdurchführung (zusätzliche*r Prüfende*r, zusätzlicher Raum mit eigener Aufsicht, technische Ausstattung o. Ä.). Hierbei anfallende Kosten (mit Ausnahme des*der Gebärdendolmetscher*in) übernimmt das Prüfungszentrum.

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